Kurzantwort: Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Rohrleitungen zuständig und trägt die Kosten. Hat der Mieter die Verstopfung selbst verursacht (Feuchttücher, Fett, Fremdkörper), haftet er dafür. Ohne klare Ursache trägt meist der Vermieter die Kosten.
Die gesetzliche Ausgangslage
Nach deutschem Mietrecht ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch ein funktionierendes Entwässerungssystem. Verstopfte Rohre, die durch normalen Verschleiß entstehen, sind daher grundsätzlich Sache des Vermieters.
Das Verursacherprinzip
Hat der Mieter die Verstopfung eindeutig selbst verursacht, ändert sich die Lage. Typische Beispiele:
- Feuchttücher oder Hygieneartikel ins WC gespült
- Küchenabfluss mit Fett, Speiseresten oder Kaffeefiltern verstopft
- Fremdkörper (Spielzeug, Hygieneartikel) in den Abfluss geworfen
- Haare gezielt im Abfluss verklumpen lassen statt einen Sieb zu benutzen
In diesen Fällen ist der Mieter verpflichtet, die Reinigungskosten selbst zu tragen. Voraussetzung ist aber, dass dem Vermieter die Verursachung nachgewiesen werden kann - was in der Praxis oft schwierig ist.
Was gilt bei gemeinsam genutzten Leitungen?
Im Mehrfamilienhaus in Braunschweig teilen sich Mieter die Steigleitungen und die Grundleitung. Wenn die Verstopfung in einem Leitungsabschnitt sitzt, der von mehreren Wohnungen gemeinsam genutzt wird, ist fast immer der Vermieter zuständig - unabhängig davon, wer die Blockade verursacht hat. Der Vermieter kann dann gegebenenfalls Regress beim Verursacher fordern.
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Viele Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel, die den Mieter für Kleinreparaturen bis zu einem bestimmten Betrag (typisch 75 bis 150 Euro) haftbar macht. Diese Klauseln sind aber eng auszulegen und müssen klar formuliert sein, um wirksam zu sein. Die Rohrleitungen selbst sind vom Mieter in der Regel nicht als Kleinreparatur zu tragen - nur direkt zugängliche Teile wie Siebe oder Stöpsel.
Was tun als Mieter bei einer Verstopfung?
- Vermieter oder Hausverwaltung sofort informieren - am besten schriftlich (E-Mail oder Brief mit Datum).
- Schaden nicht verschlimmern: Keine Wassernutzung, die das Problem vergrößert.
- Dokumentieren: Fotos des Abflusses und des Problems anfertigen.
- Notfall: Wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und Wasser austritt, dürfen Sie selbst einen Notdienst rufen und die Kosten zurückfordern - Belege aufbewahren.
Mietminderung möglich?
Bei dauerhafter Beeinträchtigung (etwa wenn der Vermieter trotz Meldung wochenlang nicht handelt) kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Holen Sie im Zweifel rechtliche Beratung ein - etwa beim Mieterschutzbund Braunschweig.
Fazit
Als Mieter sind Sie nicht automatisch für Rohrverstopfungen verantwortlich. Informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich, dokumentieren Sie das Problem und lassen Sie im Zweifel prüfen, ob die Klausel in Ihrem Mietvertrag überhaupt wirksam ist.